Das FG Niedersachsen hat in einem Hauptsacheverfahren bereits entschieden, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage - abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 13.4.2004, BStBl I 2004, 468) - eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren zu Grunde zu legen ist (Urteil v. 28.10.2004 - 5 K 351/04). Beide Entscheidungen der FG sind allerdings vor der rückwirkenden Änderung des § 10 Abs. 4 UStG zum 1.7.2004 durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz ergangen. Hierdurch wurde die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG bei einem steuerpflichtigen "Eigenverbrauch" gesetzlich festgeschrieben. Vergleichbare Fälle sollten aber dennoch bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage durch den BFH oder EuGH offen gehalten werden (§ 363 Abs. 2 AO).
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