BFH - Beschluss vom 23.11.2021
I R 5/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 74; FGO § 121 S. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 625
BB 2022, 1823
BFH/NV 2022, 675
DStR 2022, 755
DStRE 2022, 568
FR 2022, 577
IStR 2022, 328
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 145/16

Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer einer KörperschaftDividenden aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % Streubesitzbeteiligungen

BFH, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen I R 5/18

DRsp Nr. 2022/5747

Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % Streubesitzbeteiligungen

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % (Streubesitzbeteiligungen) stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während hinsichtlich solcher Dividenden, die aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat stammen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer kein Abzug und folglich auch keine (Wieder–)Hinzurechnung der Dividenden stattfindet?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: