FG München - Beschluss vom 14.11.2001
6 V 3607/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 1998; Körperschaftsteuer 1998

FG München, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 6 V 3607/01

DRsp Nr. 2002/9499

Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 1998; Körperschaftsteuer 1998

Eine verdecktge Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn die vereinbarte Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme isoliert an den Jahresüberschuss anknüpft, ohne die in früheren Wirtschaftsjahren erzielten und vorzutragenden Verluste zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (Astin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Vertrag vom 29. Dezember 1992 gegründet. Der Geschäftsführer L. ist alleiniger Gesellschafter. Bis zum 31. Dezember 1997 ergab sich ein Verlust der Astin von 336.121 DM.