1. Das FG folgt damit nicht der Verwaltungsauffassung, nach der zwar der Bruttolistenpreis anzusetzen ist, für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten jedoch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (BdF-Schreiben vom 11.3.1997, BStBl I, 324).
2. Im Rahmen der anstehenden Steuerreform ist ab 1999 vorgesehen, daß die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten eines nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Kfz nur noch zu 50 % abgezogen werden können und die private Kfz-Nutzung mit dieser Kürzung des Vorsteuerabzugs abgegolten ist (vgl. auch Rasche, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 897).
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