EuGH - Urteil vom 26.04.2012
Rs. C-621/10
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 12; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 73; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 80 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna (Bulgarien) 1.3.2011,
Administrativen sad Varna (Bulgarien) - 17.12.2010,

Bemessungsgrundlage für Mehrwertsteuer bei Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen Rs. C-621/10 - Aktenzeichen Rs. C-129/11

DRsp Nr. 2012/8552

Bemessungsgrundlage für Mehrwertsteuer bei Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

1. Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend sind und dass nationale Rechtsvorschriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt. 2. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren räumt Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den betroffenen Gesellschaften das Recht ein, sich unmittelbar auf diese Vorschrift zu berufen, um sich der Anwendung nationaler Bestimmungen zu widersetzen, die mit ihr unvereinbar sind. Ist dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts, die mit Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Einklang steht, nicht möglich, hat es alle Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, die Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zuwiderlaufen.

Tenor: