FG München - Urteil vom 28.05.2009
14 K 557/06
Normen:
ZK Art. 214; ZK Art. 112 Abs. 3; ZK Art. 76;

Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld bei einem Zollager des Typs D

FG München, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 14 K 557/06

DRsp Nr. 2009/22148

Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld bei einem Zollager des Typs D

1. Der Inhaber eines Zolllagers des Typs D kann bezüglich der Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld grundsätzlich zwischen dem bei Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren und dem bei Entstehung der Zollschuld geltenden Umrechnungskurs wählen. 2. Wird das Wahlrecht bis zur Entstehung der Zollschuld nicht ausgeübt, ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen einschließlich des Umrechnungskurses der Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren maßgeblich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 214; ZK Art. 112 Abs. 3; ZK Art. 76;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Zoll hat.