LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2017
11 Sa 1189/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1669/15

Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Zahlung eines geringeren Abfindungsbetrages nach einem Sozialplan wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1189/16

DRsp Nr. 2017/14622

Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Zahlung eines geringeren Abfindungsbetrages nach einem Sozialplan wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung liegt darin, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei der Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer (EuGH - C 152/11 - 06.12.2012).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.07.2016 - 5 Ca 1669/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des nachfolgenden Betrages richtet:

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36.858,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2015.

Auf die Berufung des Klägers wird der klageabweisende Ausspruch des Arbeitsgerichts wegen eines Betrags von 2.943,00 € nebst Zinsen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger

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2.943,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

Die Entscheidungen über die weitergehende Berufung der Beklagten und über die weitergehende Berufung des Klägers bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.