BFH - Urteil vom 11.07.2013
IV R 27/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 102; AO § 90 Abs. 2; AO § 160 Abs. 1 Sätze 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 795/05

Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG

BFH, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen IV R 27/09

DRsp Nr. 2013/21765

Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG

1. Unter § 160 Abs. 1 Satz 1 AO fallen auch Ausgaben zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333).2. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liegt, der das Benennungsverlangen im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lässt.3. Bei ausländischen Domizil- bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Finanzbehörde ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, aufzuklären, wer wirklich hinter einer solchen Gesellschaft steht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 102; AO § 90 Abs. 2; AO § 160 Abs. 1 Sätze 1 und 2;

Gründe

A.