FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2006
12 K 115/06
Normen:
AO (1977) § 5 § 123 ; FGO § 102 S. 1 ; EGV Art. 12 ; DBA FRA Art. 21 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1112
DStRE 2007, 857
EFG 2007, 478

Benennung eines Empfangsbevollmächtigten; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 12 K 115/06

DRsp Nr. 2007/2992

Benennung eines Empfangsbevollmächtigten; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Die Regelung des § 123 AO, nach der ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen hat, stellt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar; sie verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 21 DBA-Frankreich.

Normenkette:

AO (1977) § 5 § 123 ; FGO § 102 S. 1 ; EGV Art. 12 ; DBA FRA Art. 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Kläger gemäß § 123 der Abgabenordnung (AO 1977) auffordern durfte, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätten. Diese Einkünfte stellte er auch mit seinen Bescheiden vom 4. Oktober 2004 gesondert und einheitlich fest. Die Bescheide vom 4. Oktober 2004 übersandte der Beklagte an die Anschrift des Steuerberaters S in X. Dieser gab die Bescheide vom 4. Oktober 2004 dem Beklagten jedoch wieder zurück. Mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2004 bemerkte der Steuerberater hierzu, er besitze keine Zustellungsvollmacht der Kläger.