FG München - Urteil vom 22.11.2006
4 K 1480/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 707

Benennung eines Käufers durch den Empfänger eines Grundstückkaufangebots bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 1480/03

DRsp Nr. 2007/229

Benennung eines Käufers durch den Empfänger eines Grundstückkaufangebots bei der Grunderwerbsteuer

Die bloße Benennung eines Käufers durch den Empfänger eines Grundstückkaufangebots unterliegt nur dann der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG, wenn der Benennungsberechtigte davon einen Vorteil hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;

Tatbestand:

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob die Benennung der Käufer durch den Empfänger eines Grundstücksverkaufsangebotes nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Mit notariell beurkundetem Vertragsangebot vom 04. Januar 1995 (Urkundsrollennr.: R. des Notars W.) bot der Grundstückseigentümer, Herr ... N., der Klägerin (Klin), der ... Grundstücks-GmbH & Co. Betriebs KG, oder einem von der Klägerin noch zu benennenden Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des zunächst mit einem Veräußerungsverbot belasteten Grundstücks Fl.Nr. ... und teilweise Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung E. an.

Für die Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.