BFH - Urteil vom 17.10.2001
I R 19/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 609

Benennungsverlangen gem. § 160 AO

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen I R 19/01

DRsp Nr. 2002/3970

Benennungsverlangen gem. § 160 AO

1. Ein Benennungsverlangen gem. § 160 AO ist grds. rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat.2. Bei einem in Großbritannien ansässigen Bauunternehmen, das im Inland Leistungen erbringt, besteht kein Grund zu der Annahme, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt. Das wird auch nicht dadurch belegt, dass der Vertragsschluss über einen Telefax-Anschluss in den Niederlanden erfolgt und die Gesellschaft in Großbritannien residiert. Denn Großbritannien und die Niederlande sind gemeinhin nicht als typische sog. Steueroasen bekannt.3. Es entspricht auch der durch die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten geschützten Normalität, dass ein englisches Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft tätig wird.

Gründe: