BFH - Beschluss vom 25.02.2004
I B 66/02
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 919
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 101/01

Benennungsverlangen gem. § 160 AO

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I B 66/02

DRsp Nr. 2004/5940

Benennungsverlangen gem. § 160 AO

Die Rechtsfrage, wie sich die vollständige Erfüllung eines Benennungsverlangens auf die Ermessenausübung des FA bzw. FG auswirkt, ist nicht klärungsbedürftig. Hat der Stpfl. dem Benennungsverlangen voll entsprochen, ist es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 AO ausgeschlossen, die Betriebsausgabe oder Schuld wegen Nichtbenennung des Empfängers bzw. Gläubigers steuerlich nicht zu berücksichtigen. Für eine Ermessensausübung ist insoweit kein Raum mehr.

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine inländische GmbH. Ihre Gesellschafter waren ab Mai 1988 E und K. K hielt seinen Anteil an der Klägerin als Treuhänder des E, der u.a. in den Jahren 1988 und 1989 (Streitjahre) Geschäftsführer der Klägerin war.