BFH - Urteil vom 20.04.2005
X R 40/04
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1739
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2073/00

Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO

BFH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen X R 40/04

DRsp Nr. 2005/12257

Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO

1. Zweck des § 160 AO ist die Verhinderung von Steuerausfällen. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Stpfl., sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden.2. Das Benennungsverlangen steht im besonderen Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, inwieweit es für die Stpfl. im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen.

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

Der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bauingenieur und erzielte im Streitjahr 1996 als Einzelunternehmer eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb.