BFH - Urteil vom 25.02.2004
I R 13/03
Normen:
AO § 30a § 160 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 793 § 808 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1209
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 29.10.2002 - 6 K 5596/99 K, BB,

Benennungsverlangen nach § 160 AO - Zinszahlungen auf Inhaberschuldverschreibungen

BFH, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I R 13/03

DRsp Nr. 2004/11087

Benennungsverlangen nach § 160 AO - Zinszahlungen auf Inhaberschuldverschreibungen

1. Zu den Voraussetzungen und Zwecken des Benennungsverlangens nach § 160 AO.2. Bei Inhaberpapieren liegt es regelmäßig außerhalb des Kenntnis- und Einflussbereichs der aus den Papieren verpflichteten Emittenten, den Gläubiger der verbrieften Ansprüche zu ermitteln. Die Emittenten genügen den Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie denjenigen, der aus der Inhaberschaft des Papiers Leistung an sich selbst verlangen kann, als Leistungsberechtigten identifizieren. Machen sie diesen dem FA gegenüber namhaft, sind ihre Benennungsmöglichkeiten im Allgemeinen erschöpft.3. Weitergehende Benennungsverlangen gegenüber Kreditinstituten als Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen sind unzumutbar, unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

AO § 30a § 160 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 793 § 808 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, ist infolge rückwirkender Verschmelzung zum 29. Februar 1992 Rechtsnachfolgerin eines anderen Kreditinstituts, der X-AG. Die Anteile an dieser Gesellschaft hatte die Klägerin von der in der Schweiz ansässigen Y-AG erworben.