BFH - Urteil vom 25.01.2006
I R 39/05
Normen:
AO § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 76 § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2244/01

Benennungsverlangen nach § 160 AO

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen I R 39/05

DRsp Nr. 2006/19438

Benennungsverlangen nach § 160 AO

1. Zur Prüfung der rechtmäßigen Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO.2. Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist derjenige, dem der in den Betriebsausgaben enthaltene wirtschaftliche Wert vom Stpfl. übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.3. Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Stpfl. entgegennahm, lediglich (formal) zwischengeschaltet, ist sie nicht Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO. Die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, sind daher zu benennen.4. § 160 AO gilt auch im gerichtlichen Verfahren. Die Aufforderung des FG an den Stpfl., den Empfänger zu benennen, ist zumutbar, wenn für den Stpfl. bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, dass die angebotenen Leistungen nicht von seinem Vertragspartner erbracht wurden und daher von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist.

Normenkette:

AO § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 76 § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe: