FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2002
3 K 2308/99
Normen:
AO § 160 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 2308/99

DRsp Nr. 2002/18194

Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen

Ein Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 AO ist grundsätzlich nur dann ermessensfehlerhaft, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen im Inland keiner Besteuerung unterliegt. Liegen Umstände vor, die Anlass zu Zweifeln an der Identität des im Ausland ansässigen Zahlungsempfängers geben, kommt der Steuerpflichtige seiner gemäß § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten erhöhten Mitwirkungspflicht nur dann nach, wenn er zur Benennung desjenigen, dem der wirtschaftliche Wert der fraglichen Zahlungen tatsächlich zugeflossen ist, alle ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Bauarbeiten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.