I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Bauunternehmen. Die Erlöse betrugen im Streitjahr 1993 nahezu ... Mio. DM. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger 1993 für Bauleistungen ... DM und ... DM an die Firmen M.-Ltd und K.-Ltd gezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, daß es sich um Briefkastenfirmen handele und versagte den Betriebsausgabenabzug gemäß § 160 der Abgabenordnung (
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