BFH - Urteil vom 12.08.1999
XI R 51/98
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 299

Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen an sog. Domizilgesellschaften

BFH, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen XI R 51/98

DRsp Nr. 2000/571

Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen an sog. Domizilgesellschaften

1. Empfänger einer Betriebsausgabe i.S. des § 160 AO ist regelmäßig derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wird. 2. Wird eine Domizilgesellschaft zwischengeschaltet, kann als Empfänger die hinter ihr stehende Person oder Personenmehrheit anzusehen sein. 3. Eine Domizilgesellschaft ist eine Gesellschaft ohne eigene Büroräume und ohne erkennbare eigene wirtschaftliche Betätigung.

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Bauunternehmen. Die Erlöse betrugen im Streitjahr 1993 nahezu ... Mio. DM. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger 1993 für Bauleistungen ... DM und ... DM an die Firmen M.-Ltd und K.-Ltd gezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, daß es sich um Briefkastenfirmen handele und versagte den Betriebsausgabenabzug gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977), zunächst in voller Höhe, im Einspruchsverfahren nur noch zur Hälfte.