BFH - Beschluss vom 16.03.2007
VII B 21/06
Normen:
ZollVG § 32 Abs. 3 ; AO § 370 § 378 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1098
BFH/NV 2007, 1263
BFHE 216, 468
DB 2007, 1290
DStRE 2007, 789
IStR 2007, 375
wistra 2007, 319
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 3516/04 VTa,Z,EU - 21.12.2005,

Benutzung des grünen Ausgangs beim Mitführen abgabepflichtiger Waren als leichtfertige Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen VII B 21/06

DRsp Nr. 2007/8114

Benutzung des "grünen Ausgangs beim Mitführen abgabepflichtiger Waren als leichtfertige Steuerhinterziehung

»Ein Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.«

Normenkette:

ZollVG § 32 Abs. 3 ; AO § 370 § 378 ;

Gründe:

I.