VGH Bayern - Beschluss vom 26.06.2017
20 CS 17.346
Normen:
KAG Art. 2 Abs. 1; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 130 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 2; BGS 20102015 § 10 Abs. 2 S. 4-EWS/; BGS 2015 § 15 Abs. 2-EWS;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 S 16.1977

Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung (hier: Kanalgebühren); Nacherhebung von Schmutzwassergebühren

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 20 CS 17.346

DRsp Nr. 2017/12530

Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung (hier: Kanalgebühren); Nacherhebung von Schmutzwassergebühren

1. Das "Außerkrafttreten" einer Rechtsnorm bezeichnet nach dem juristischen Sprachgebrauch das Entfallen der Rechtswirksamkeit für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit. Soll einer Rechtsnorm ihre Wirksamkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres (intendierten) Inkrafttretens oder einen anderen Zeitpunkt genommen werden, so handelt es sich nach juristischem Begriffsverständnis um eine "Aufhebung".2. Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Kommune in der Entwässerungsgebührensatzung die Einleitungsgebühr der Höhe nach nicht ausschließlich am Frischwassermaßstab, d.h. an der Menge des entnommenen Frischwassers, sondern anhand der Frischwasserentnahmen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen bemisst (sog. modifizierter Frischwassermaßstab).