FG Köln vom 27.06.1997
14 K 1284/92
Fundstellen:
EFG 1999, 1181

Beratender Betriebswirt gewerblich oder freiberuflich tätig?

FG Köln, vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 14 K 1284/92

DRsp Nr. 2001/2934

Beratender Betriebswirt gewerblich oder freiberuflich tätig?

Allein die Absolvierung eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums ohne entsprechenden Studienabschluß reicht als Nachweis einer hinreichend tiefen und erfolgreichen Ausbildung zum beratenden Betriebswirt i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus mit der Folge, daß der Steuerpflichtige gewerblich tätig ist.

Tatbestand:

Der Streit geht um den Freibetrag für Freiberufler bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers in den Jahren 1988 und 1989.

Der Kläger war seit 1974 als Planungsberater tätig, seit 1983 übte er diese Tätigkeit selbständig aus. Der Beklagte hatte ihn jahrelang als Freiberufler anerkannt. Ende 1990 im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 1988 überprüfte er diese Auffassung. Mit Änderungsbescheid vom 14. März 1991 für das Jahr 1988 und mit erstmaligem Bescheid vom 4. November 1991 zur Einkommensteuer 1989 lehnte er die Anerkennung des Freibetrages ab und wies auch den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1992 zurück: Der Kläger habe seine Stellung als Freiberufler weder im Hinblick auf seine Ausbildung noch auf seine Tätigkeit hinreichend substantiiert und nachgewiesen. Die von ihm vorgelegte "Vorstudie" behandele im wesentlichen Fragen der EDV und rechtfertige nicht, ihn als beratenden Betriebswirt anzusehen.