FG Hessen - Beschluss vom 13.04.2011
4 V 1964/10
Normen:
KStG § 8 Abs 3 S 2; BGB § 134; AktG § 113;

Beratervertrag; Nichtigkeit; verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 4 V 1964/10

DRsp Nr. 2011/9115

Beratervertrag; Nichtigkeit; verdeckte Gewinnausschüttung

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 S 2; BGB § 134; AktG § 113;

I.

Die Beteiligten streiten um die ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Würdigung von Zahlungen aufgrund eines Beratervertrages. Die Antragstellerin (im Folgenden: ’AStin.’) ist eine durch formwechselnde Umwandlung gemäß Gesellschafterbeschluss vom 02.08.2002 entstandene und im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB eingetragene Aktiengesellschaft, deren eingetragener Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Körperpflege und Kosmetik sowie „artverwandte Bereiche“ sind. Am Grundkapital der AStin. waren in den Streitjahren zu 71,50% Herr (im Folgenden: ’M.’) sowie zu jeweils 9,50% Frau M, Frau T1 und Frau T2 (Ehefrau und Töchter des M.) beteiligt. Dem Aufsichtsrat gehörten in den Streitjahren M. als Vorsitzender, Herr N als stellvertretender Vorsitzender sowie Frau M an. Als Vorstand waren ab 2002 Herr P und ab 2005 zusätzlich Herr Q bestellt. Im Jahre 2006 schied Herr Q aus und trat Frau T2 an seiner Stelle in den Vorstand ein. Im Jahre 2008 schied auch Herr P aus und wurde durch Herrn R ersetzt.