FG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2018
11 K 11054/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen; Vorteilsgewährung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 11 K 11054/16

DRsp Nr. 2022/16936

Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen; Vorteilsgewährung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an die G-AG (GBC) in den Streitjahren 2005 und 2006, zum zweiten den steuerlichen Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung ihres Gesellschafters B in einem Steuerstrafverfahren - zumindest zur Hälfte - im Streitjahr 2005, zum dritten die Nichtberücksichtigung von angeblichen Bonuszahlungen der F-B. V. (B. V.) in den Streitjahren 2005 und 2006 und schließlich die Kürzung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an der P-Inc. USA (Inc.) im Streitjahr 2007 bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung. Für 2004 wendet sie sich gegen die Erhöhung des Übernahmegewinns aus der Umwandlung der P-GmbH in die Klägerin zum 30. Juni 2004.