Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an die G-AG (GBC) in den Streitjahren 2005 und 2006, zum zweiten den steuerlichen Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung ihres Gesellschafters B in einem Steuerstrafverfahren - zumindest zur Hälfte -, zum dritten die Nichtberücksichtigung von angeblichen Bonuszahlungen der F-B. V. (B. V.) in den Streitjahren 2004 und 2005 und schließlich die Kürzung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an der P-Inc. USA (Inc.) im Streitjahr 2007 bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
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