OLG Bamberg - Urteil vom 20.08.2002
5 U 183/99
Normen:
BGB § 675 § 276 ; UmwStG (1977) § 20 Abs.7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 189
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 23.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 676/98

Beratungspflichten des Steuerberaters bei steuerrechtlicher Umwandlung des Mandanten

OLG Bamberg, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 5 U 183/99

DRsp Nr. 2004/19337

Beratungspflichten des Steuerberaters bei steuerrechtlicher Umwandlung des Mandanten

1. Hat ein Steuerberater aufgrund eines langjährigen umfassenden Dauermandats mit der Beratung seiner Mandantin in allen anfallenden steuerlichen Angelegenheiten beauftragt, so ist er verpflichtet, diese im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftsschließung der steuergünstigen Gestaltung der Geschäftsschließung und einer beabsichtigten Umwandlung auf die nach § 20 Abs. 7 UmwStG 1977 geltende Frist für die Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn die Mandantin zusätzlich anwaltlich beraten wird. Insbesondere schließt eine Verletzung der Beratungspflichten des Rechtsanwalts einen Zurechnungszusammenhang für Beratungsfehlern des Steuerberaters nicht aus.2. Im Falle fehlerhafter steuerlicher Beratung ist ein Vermögensschaden spätestens mit dem Ergehen von nachteiligen Steuerbescheiden eingetreten.3. Haben mehrere Berater schuldhaft ihre Beratungspflichten verletzt, so haften sie als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BGB § 675 § 276 ; UmwStG (1977) § 20 Abs.7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung seiner Pflichten als Steuerberater.