Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 2018 in seiner Ziffer 1. teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.316,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. November 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage in ihrem Leistungsantrag abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, der ihn im Scheidungsverfahren beraten und vertreten hat, auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung seiner Pflichten aus Rechtsanwaltsvertrag in Anspruch.
1. 2.
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