Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.12.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 145.969,75 € festgesetzt.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Zur Begründung wird zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, nach § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 25.04.2008 Bezug genommen.
Die weitergehende Stellungnahme der Klägerin vom 17.06.2008 bietet keine Veranlassung, von der in dem Hinweis niedergelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen.
Die Klägerin kann aus dem von ihr zitierten Urteil des BFH vom 21.04.2005 (AZ. V R 16/ 04) nicht ableiten, dass bereits nach der Bekanntgabe des sogenannten "X-Urteils" des EuGH die Beurteilung der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Einnahmen aus erlaubten Glücksspielen eindeutig war.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|