Streitig ist, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) zusteht, insbesondere, ob die in den außerhalb des Fördergebietes tätigen Arbeitnehmer der Klägerin bei der schädlichen Höchstgrenze des § 2 Abs. 7 InvZulG einzubeziehen sind.
Die Klägerin produziert und vertreibt bauchemische Produkte für die Fassadengestaltung, Fassadensysteme und Ergänzungssysteme. Sie verfügt über zwei Produktionsstätten in W und G sowie achtzehn Servicezentren in der gesamten Bundesrepublik. Die Klägerin beschäftigte folgende Anzahl an Arbeitnehmern:
Arbeitnehmer in den Betriebsstätten im Fördergebiet
Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Fördergebiets
1999
171
313
1. Januar 2000
194
334
1. Januar 2001
196
334
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