Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Streitig ist die Höhe der für das Jahr 2022 zu leistenden Zuzahlungen.
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