LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2017
9 Sa 1221/16
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. ; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG 17 Abs. 3 S. 3; UR 88 § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 953/16

Berechnung der betrieblichen Teilrente eines Rechtsschutzsekretärs unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgungsobergrenze nach den Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V.

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 1221/16

DRsp Nr. 2018/539

Berechnung der betrieblichen Teilrente eines Rechtsschutzsekretärs unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgungsobergrenze nach den Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V.

1. § 9 Abs. 3 der Unterstützungsrichtlinien 1988 mit Altlast-Regelung (UR 88) wie auch § 2 Abs. 1 Satz 1 mit § 2 Abs. 5 BetrAVG sichert einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Bei der Berechnung dieses Teilanspruchs bleiben sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen außer Betracht, soweit sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintreten. 2. Unverfallbar ist damit nicht die konkret zum maßgeblichen Zeitpunkt erworbene Anwartschaft sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu berechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der Betriebszugehörigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht.