FG Hamburg - Urteil vom 10.01.2023
1 K 114/19
Normen:
BGB § 164; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Berechnung der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Erhebung der Einkommensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 1 K 114/19

DRsp Nr. 2024/8185

Berechnung der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Erhebung der Einkommensteuer

1. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie "erzielt". Einkünfte erzielt, wer einen der im § 2 Abs. 1 EStG aufgezählten Einkommenstatbestände erfüllt. Es kommt mithin darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt hat und damit eine Vermietertätigkeit selbst ausübt. 2. Eine steuerliche Zurechnung kommt auch in Betracht, wenn ein Treuhänder Mietverträge im eigenen Namen für einen Treugeber abschließt. Dabei setzt die Zurechnung vom Treuhänder erzielter Einkünfte beim Treugeber voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt.

Normenkette:

BGB § 164; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 7. April 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2019. Die Beteiligten streiten darüber, ob - und ggfs. in welcher Höhe - die Klägerin im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.