Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. April 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2015 wird dahingehend geändert, dass die Steuer unter Berücksichtigung von um 7.806 € geringeren Einkünften festgesetzt wird; die Berechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsnießbrauchs.
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