BFH - Urteil vom 14.06.2016
VII R 20/14
Normen:
AO § 69; AO § 35;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2879/10

Berechnung der Haftungsquote bei Nichtabführung fälliger Steuern durch den Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen VII R 20/14

DRsp Nr. 2016/17583

Berechnung der Haftungsquote bei Nichtabführung fälliger Steuern durch den Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH

1. NV: Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich --ohne Aufteilung auf Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder-- zu berechnen. 2. NV: Nach § 166 AO ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können. 3. NV: Eine bestandskräftig (und auch sonst nicht änderbar) festgesetzte Lohnsteuer kann für Haftungszwecke nicht wie eine Unternehmenssteuer behandelt und deshalb in die Quotenberechnung einbezogen werden, auch wenn tatsächlich keine Lohnsteuer angefallen sein sollte, weil keine Löhne gezahlt wurden.

1. Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen oder zumindest eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen.