BFH - Urteil vom 27.02.2007
VII R 60/05
Normen:
AO § 34 § 35 § 69 § 90 § 162 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 548
BB 2007, 1714
BFH/NV 2007, 1731
BFHE 216, 487
BStBl II 2008, 508
DB 2007, 2125
DStRE 2007, 1455
GmbHR 2007, 1002
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5395/01

Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer; Nichtberücksichtigung gezahlter Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen VII R 60/05

DRsp Nr. 2007/13903

Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer; Nichtberücksichtigung gezahlter Lohnsteuer

»Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO § 34 § 35 § 69 § 90 § 162 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und von 1984 bis 1994 deren Alleingesellschafter. 1992 wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen und S zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Der Kläger wurde als kaufmännischer Betriebsleiter mit den Obliegenheiten Kundenbetreuung und kaufmännische Auftragsabwicklung eingestellt.

Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der GmbH ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995, jeweils vom August 1998. Hierdurch entstanden Zahllasten in Höhe von 1993: ca. 205 000 DM, 1994: ca. 6 600 DM und 1995: ca. 128 000 DM. Aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom August 1998 ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von ca. 9 900 DM. Zahlungen darauf wurden nicht geleistet.