FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.04.2013
3 K 39/13
Normen:
§ 47 FGO; § 54 FGO; § 65 FGO; § 221 ZPO; § 222 ZPO; § 188 Abs. 3 BGB;

Berechnung der Monatsfrist bei kürzerem Monat

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 39/13

DRsp Nr. 2013/15318

Berechnung der Monatsfrist bei kürzerem Monat

Ebenso wie nach AO108), VwVfG31), VwGO57) und ZPO222) berechnen sich die Monatsfristen in der FGO54) - hier die Klagfrist (§ 47 FGO) - nach § 188 BGB, so dass eine am 31. beginnende Monatsfrist am letzten Tag des folgenden Monats abläuft (§ 188 Abs. 3 BGB), hier eine am 31. Januar 2013 beginnende Frist am 28. Februar 2013.

Normenkette:

§ 47 FGO; § 54 FGO; § 65 FGO; § 221 ZPO; § 222 ZPO; § 188 Abs. 3 BGB;

Tatbestand:

Gegen die am Montag 28. Januar 2013 per Post von dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) abgesandte Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010 hat die Prozessbevollmächtigte namens der Kläger am Freitag 1. März 2013 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben.

Weder nach Eingangsmitteilung noch nach ausdrücklichem gerichtlichem Hinweis sind Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.

Die Adresse der Kläger, das Klagebegehren und die Klagebegründung sind weder in der Klage noch auf Aufforderung in der gesetzten Frist mitgeteilt worden.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

1. Es fehlt bereits an der Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 47 Finanzgerichtsordnung -- FGO --).