BFH - Urteil vom 22.02.2012
X R 27/10
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 763/08

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen X R 27/10

DRsp Nr. 2012/15674

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

1. NV: Überentnahmen können nicht höher sein als der Überschuss der Entnahmen über die Einlagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688). 2. NV: Der Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch Verluste (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588, Rz. 11, 15 und vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rz. 11).

1. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. 2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG, sind aber in die Berechnung von Über- und Unterentnahmen einzubeziehen. 3. Können Enznahmen nicht aus dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital bestritten werden, so liegt eine Überentnahme vor.

Normenkette:

EStG 1997 § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich in Zusammenhang mit der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 2002 bis 2005 geltenden Fassung (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen gegen die Verrechnung des Verlustes 2001 mit Einlagen desselben Jahres.

Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 . Seine Buchführung enthält folgende Werte: