FG München - Beschluss vom 20.02.2012
7 V 2818/11
Normen:
EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3; EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 3; EStR 2009 R 6a Abs. 8; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 135

Berechnung der Pensionsrückstellungen für einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer mit dem vertraglichen Ruhestandsalter von 65 Jahren keine Anpassungspflicht für Altverträge durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre

FG München, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 7 V 2818/11

DRsp Nr. 2012/6056

Berechnung der Pensionsrückstellungen für einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer mit dem vertraglichen Ruhestandsalter von 65 Jahren keine Anpassungspflicht für Altverträge durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre

Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber dem beherrschendem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2009 weiterhin der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres anzuwenden und nicht das geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter. Die Hebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkt sich auf den Eintritt des Versorgungsfalles nicht aus, da das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist.

1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2010 vom 15. September 2011 wird in Höhe von 3.919 EUR ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3; EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 3; EStR 2009 R 6a Abs. 8; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.