FG Münster - Urteil vom 11.11.2005
9 K 6525/01 K
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 52 Abs. 16 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 953

Berechnung der Rücklage bei Wertaufholung im Veranlagungszeitraum 1999

FG Münster, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 6525/01 K

DRsp Nr. 2006/11768

Berechnung der Rücklage bei Wertaufholung im Veranlagungszeitraum 1999

Der rücklagenfähige Gewinn nach § 52 Abs. 16 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht durch einen Vergleich der Buchwerte (Bilanzansätze) der Forderungen zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr der Umfang der im Forderungsbestand zum 31.12.1999 enthaltenen Wertberichtigungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 52 Abs. 16 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG n. F.).

Die Klägerin (Klin.) betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts ein Kreditinstitut. Sie verfügte zum 31.12.1999 gegenüber zahlreichen Kunden über Kreditforderungen, auf die sie in vergangenen Jahren Teilwertabschreibungen vorgenommen hatte. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr.