I.
Streitig ist die Höhe einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG n. F.).
Die Klägerin (Klin.) betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts ein Kreditinstitut. Sie verfügte zum 31.12.1999 gegenüber zahlreichen Kunden über Kreditforderungen, auf die sie in vergangenen Jahren Teilwertabschreibungen vorgenommen hatte. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr.
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