FG Münster - Urteil vom 22.05.2013
10 K 15/12 E
Normen:
EStG § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 1; BGB § 158; EStG § 22 Nr 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 849

Berechnung der Spekulationsfrist bei schwebend unwirksamem Notarverkaufsvertrag

FG Münster, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 15/12 E

DRsp Nr. 2013/20491

Berechnung der Spekulationsfrist bei schwebend unwirksamem Notarverkaufsvertrag

Für den Zeitpunkt der Anschaffung oder Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft mit Grundstücken kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des obligatorischen Kauf- oder Verkaufsvertrages an. Dies setzt jedoch bei einem Vertrag unter aufschiebender Bedingung schon den Eintritt des zukünftigen Ereignisses voraus. Im Falle eines Verkaufs unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von einer öffentlich-rechtlichen Widmung gelangt der Verkaufsvertrag erst im Zeitpunkt der Erteilgung der Bescheinigung zur Entstehung; insoweit tritt keine Rückwirkung auf den früheren Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrags ein (entgegen BFH v. 18.5.1999 - II R 16/98, BStBl. II 1999, 606).

Normenkette:

EStG § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 1; BGB § 158; EStG § 22 Nr 2;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger durch die Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2008 den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verwirklicht hat.