FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2011
10 K 1922/10
Normen:
WasKwV § 4 Abs. 1; EStG § 34c Abs. 1; EStG § 35; EStG § 35a; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; AO § 351;

Berechnung der Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. 1 WasKwV

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 10 K 1922/10

DRsp Nr. 2011/7163

Berechnung der Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. 1 WasKwV

Bei der Berechnung der steuerlichen Begünstigung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (WasKwV) ist nicht die tarifliche, sondern die nach Abzug der ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG und der Steuerermäßigungen nach § 35 EStG und § 35a EStG verbleibende Einkommensteuer heranzuziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WasKwV § 4 Abs. 1; EStG § 34c Abs. 1; EStG § 35; EStG § 35a; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; AO § 351;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die steuerliche Begünstigung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken auf die jeweilige tarifliche oder die nach Abzug der Steuerermäßigungen verbleibende Einkommensteuer anzuwenden ist.