BFH - Urteil vom 20.03.2013
XI R 51/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr.3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10255/07

Berechnung des Bedarfs eines volljährigen Kindes

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XI R 51/10

DRsp Nr. 2013/14312

Berechnung des Bedarfs eines volljährigen Kindes

NV: Erhält ein behindertes Kind vom Träger der Sozialhilfe eine Nachzahlung von Grundsicherung nach dem SGB XII, so ist diese Nachzahlung im Rahmen der Prüfung der Kindergeldberechtigung in dem auf den Zufluss folgenden Monat (in vollem Umfang) als Bezug des Kindes zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die Nachzahlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten gewährt wurde.

1. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen, 2. Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Sonderzahlung ist erst ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Wird eine Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat aus. Dies gilt auch für Nachzahlungen der Grundsicherung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr.3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe