BFH - Urteil vom 04.02.2016
III R 9/15
Normen:
VO Nr. 883/2004 Art. 68, 71, 72; VO Nr. 987/2009 Art. 60; VO Nr. 1408/71 Art. 76, 80, 81; EStG § 31 Satz 1, § 32, §§ 62 bis 66, § 74, § 76;
Fundstellen:
BFHE 253, 139
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 982/13

Berechnung des Differenzkindergeldes

BFH, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen III R 9/15

DRsp Nr. 2016/9932

Berechnung des Differenzkindergeldes

1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen. 2. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung. 3. Räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Das EStG hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergeldes kindbezogen ausgestaltet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015 14 K 982/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

VO Nr. 883/2004 Art. 68, 71, 72; VO Nr. 987/2009 Art. 60; VO Nr. 1408/71 Art. 76, 80, 81; EStG § 31 Satz 1, § 32, §§ 62 bis 66, § 74, § 76;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und hat vier Kinder, von denen drei im Streitzeitraum (April 2012 bis Februar 2013) minderjährig sind und das Älteste sich in Berufsausbildung befindet.