BFH - Urteil vom 13.04.2016
III R 34/15
Normen:
VO Nr. 883/2004 Art. 68; VO Nr. 883/2004 Art. 71; VO Nr. 883/2004 Art. 72; VO Nr. 987/2009 Art. 60; VO Nr. 1408/71 Art. 76; VO Nr. 1408/71 Art. 80; VO Nr. 1408/71 Art. 81; EStG § 31 S. 1; EStG § 32; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 64; EStG § 65; EStG § 74; EStG § 76;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1747/13

Berechnung des Differenzkindergeldes

BFH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen III R 34/15

DRsp Nr. 2016/14774

Berechnung des Differenzkindergeldes

1. NV: Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen. 2. NV: Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung. 3. NV: Räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Das EStG hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergeldes kindbezogen ausgestaltet.

1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen. 2. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung.