BFH - Urteil vom 21.09.2016
V R 13/16
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 65; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 903/13

Berechnung des Differenzkindergeldes

BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen V R 13/16

DRsp Nr. 2016/19374

Berechnung des Differenzkindergeldes

NV: Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139).

Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat für jedes einzelne Kind und nicht nach einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, so das eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern nicht durch Verrechnung eines Mehrbetrages bei anderen Kindern erfolgen darf (BFH - III R 9/15 - 04.02.2016).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. März 2016 1 K 903/13 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 27. März 2013 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 65; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides wegen ausgezahlten Differenzkindergeldes für den Zeitraum Mai 2010 bis April 2012 in Höhe von 1.883,52 €.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt mit ihren sechs Kindern in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), die im Streitzeitraum noch zur Schule gingen. Ihr Ehemann ist in Belgien nichtselbständig tätig und erhält dort belgisches Kindergeld.