FG Münster - Urteil vom 13.04.2005
10 K 3544/03 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1204

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags bei Vorliegen mehrerer Betriebe

FG Münster, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 3544/03 E

DRsp Nr. 2005/8873

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags bei Vorliegen mehrerer Betriebe

Die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags i.S. von § 35 Abs. 1 EStG bei Vorliegen mehrerer Betriebe erfolgt unter Berücksichtigung des sog. horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG 2001.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 35 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages i. S. des § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere unter Berücksichtigung des sog. horizontalen Verlustausgleichs.

Die als Eheleute gem. §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 2001 folgende Einkünfte:

Ehemann

Ehefrau

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

als Einzelunternehmer

205.923 DM

aus Beteiligungen

./. 57.566 DM

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

63.504 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

./. 1.217 DM

0 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

./. 97.866 DM

./. 421 DM