Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2017 vom 03.03.2020 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.943,00 € festzusetzt. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die Einspruchsfrist nach dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.06.2018 gewahrt hat.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als sog. Continuity bei einer Filmproduktionsgesellschaft. Sie war bereits im Jahre 2018 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift wohnhaft.
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