OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2017
18 U 91/17
Normen:
HGB § 87 Abs. 1; HGB § 89b;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 26/16

Berechnung des Handelsvertreter-AusgleichsanspruchsDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der Grundlagen der Berechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 18 U 91/17

DRsp Nr. 2022/11349

Berechnung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Grundlagen der Berechnung

1. Der Handelsvertreter ist grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Grundlagen und der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. 2. Der Vortrag des Handelsvertreters, wonach er selbst nur unter monatelangem Zeitaufwand in der Lage sei, die nach seiner Auffassung erforderliche Auswertung der Berechnungsgrundlagen vorzunehmen, während der Geschäftsherr sozusagen mit wenigen "Befehlen" seine EDV zu einer die rechtliche Bewertung des Anspruchstellers umsetzenden Neuberechnung veranlassen könne, stellt keine Situation dar, die eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsherrn entstehen lässt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; auch die weiteren Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

HGB § 87 Abs. 1; HGB § 89b;

Gründe

A.

I. II. III. 1. 2.