FG Münster - Urteil vom 29.03.2006
1 K 3456/04 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 4, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1152

Berechnung des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG

FG Münster, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 3456/04 F

DRsp Nr. 2006/20883

Berechnung des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG

§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG.

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 02.04.2004 stellte der Beklagte den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb unter Erhöhung des erklärten Gewinns um nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in Höhe von 5.245 EUR auf 31.498 EUR fest. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ermittelte er wie folgt:

Betriebliche Schuldzinsen

22.630,00 EUR

./. Schuldzinsen Investitionsdarlehen

11.720,00 EUR

./. Minderungsbetrag

2.050,00 EUR

Zu prüfende Schuldzinsen

8.860,00 EUR

Vortrag Unterentnahme aus 2001

0,00 EUR

Vortrag Überentnahme aus 2001

76.758,00 EUR

./. Gewinn

26.253,00 EUR

+ PE

41.754,00 EUR

./. NE

4.837,00 EUR

Überentnahme

87.422,00 EUR

6 % der Überentnahme (außerbilanzielle Zurechnung)

5.245,23 EUR