1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, wann die Ausbildung des Kindes beendet wurde, wenn es vor Ablegung der letzten Prüfungen exmatrikuliert wurde und einen Vollzeiterwerb aufgenommen hat, und ob bzw. wie die daraus erzielten Einnahmen bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen sind.
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