FG Thüringen - Urteil vom 07.10.2010
4 K 637/09
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 7; EStG § 32 Abs. 4 S. 8;

Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten Prüfung

FG Thüringen, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 637/09

DRsp Nr. 2012/2822

Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten Prüfung

Endet das ernsthaft betriebene universitäre Studium der Betriebswirtschaftslehre laut Studienordnung mit Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung sowie der daran anschließenden Mitteilung des Prüfungsergebnisses und entspricht die Teilnahme an dieser letzten erst nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeittätigkeit stattfindenden – mündlichen – Prüfung dem Willen des Kindes und der Eltern, befindet sich das Kind bis zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die bis dahin bezogenen Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit sind in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 7; EStG § 32 Abs. 4 S. 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wann die Ausbildung des Kindes beendet wurde, wenn es vor Ablegung der letzten Prüfungen exmatrikuliert wurde und einen Vollzeiterwerb aufgenommen hat, und ob bzw. wie die daraus erzielten Einnahmen bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen sind.