FG München - Urteil vom 27.03.2001
13 K 5194/97
Normen:
AktG § 186 ; EStG 1990 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG 1990 § 23 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1128
GmbHR 2001, 1061

Berechnung des Spekulationsgewinns bei im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erworbenen und anschließend verkauften neuen GmbH-Anteilen

FG München, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 5194/97

DRsp Nr. 2001/10730

Berechnung des Spekulationsgewinns bei im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erworbenen und anschließend verkauften "neuen" GmbH-Anteilen

1. Sowohl bei einer AG als auch bei einer GmbH führt eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile, mit der Folge, dass die Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile teilweise den Bezugsrechten bzw. den bei Ausübung der Bezugsrechte erworbenen "neuen" Anteilen zuzuordnen sind. 2. Werden bei einer zum Privatvermögen gehörenden, nicht im Sinne des § 17 EStG wesentlichen Beteiligung an einer GmbH die im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworbenen "neuen" Stammeinlagen innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, so ist bei der Berechnung des Spekulationsgewinns der Wert der -aus den "alten" Stammkapitalanteilen abzuspaltenden Bezugsrechte (siehe oben 1.)- als Anschaffungskosten gewinnmindernd abzuziehen.

Normenkette:

AktG § 186 ; EStG 1990 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG 1990 § 23 Abs. 4 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hatte im Oktober 1987 eine Beteiligung in Höhe von 25 % des Stammkapitals (von insgesamt 15.000.000 DM) an ... der GmbH (GmbH) in ... erworben. Den restlichen Anteil von 75 % erwarb ihr Sohn ... Die Anteile der Klägerin an der GmbH gehörten zu ihrem Privatvermögen.