Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht gemäß Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann,
Im Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich für die Klagepartei aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In der Regel orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts anhand der "Bedeutung der Sache" dabei an den im Streitwertkatalog ausgesprochenen Empfehlungen.
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